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Haushaltsauflösung steuerlich absetzen 2026: So holen Sie sich bis zu 1.200 € zurück.

Haushaltsauflösung steuerlich absetzen

Wer eine Haushaltsauflösung steuerlich absetzen will, kann 2026 bis zu 1.200 Euro pro Jahr direkt von der Einkommensteuerschuld zurückholen — Voraussetzung ist die richtige Gestaltung des Auftrags und der Rechnung. Bei einer Räumung von 2.500 bis 6.500 Euro können Sie also rund 20 Prozent der Lohn- und Maschinenkosten als Handwerkerleistung nach § 35a EStG geltend machen. Wir zeigen Ihnen die Voraussetzungen, was im Profi-Angebot stehen muss und wann der Spar-Effekt tatsächlich wirkt.

Welche Räumungskosten sind absetzbar?

Nach § 35a Absatz 3 EStG können Sie 20 Prozent der Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten einer Handwerkerleistung als Steuerermäßigung geltend machen — maximal 1.200 Euro pro Jahr. Bei Räumungs- und Entrümpelungsleistungen gilt das für drei Kostenblöcke: Arbeitslohn der Räumungsmannschaft, Maschineneinsatz und Werkzeug sowie Anfahrt und Fahrtkosten. Nicht absetzbar sind dagegen das verwertete Material (Container-Inhalt), Materialaufwand (Verpackungsmaterial), und die reinen Entsorgungskosten ohne Lohnanteil.

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Damit Sie die Haushaltsauflösung tatsächlich steuerlich absetzen können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens: Selbstgenutzter Wohnraum. Die Räumung muss in Ihrer eigenen Wohnung oder Ihrem eigenen Haus stattfinden — bei Erbfällen also nur bei Wohnraum, den Sie selbst nutzen. Bei reinen Erbschaftsräumungen ohne Eigennutzung ist die Steuerermäßigung in der Regel nicht möglich. Zweitens: Rechnung mit getrenntem Lohnausweis — die Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten müssen in der Rechnung explizit ausgewiesen sein, getrennt vom Material. Drittens: Unbare Zahlung — Überweisung, Lastschrift oder EC-Karte. Bargeld-Zahlungen sind explizit ausgeschlossen, weil das Finanzamt Schwarzarbeit verhindern will.

Position Absetzbar? Hinweis
Lohnkosten der Räumer ✓ ja, 20 % Hauptposition
Maschineneinsatz (Container, Hebebühne) ✓ ja, 20 % als Lohnnebenkosten
Anfahrt und Fahrtkosten ✓ ja, 20 % im Lohn-Block
Endreinigung ✓ ja, 20 % Lohnanteil absetzbar
Materialkosten (Folie, Klebeband) ✗ nein nicht in § 35a
Containermiete und Entsorgungsgebühr ✗ nein nur Lohnanteil zählt
Bei Erbschaft ohne Eigennutzung ✗ nein Voraussetzung fehlt
Bargeld-Zahlung ✗ nein Pflicht: unbare Zahlung

Wie hoch ist der maximale Spar-Effekt?

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beträgt 20 Prozent der Lohnkosten, maximal 1.200 Euro pro Kalenderjahr und Haushalt. Damit Sie den Maximalbetrag ausschöpfen, müssten die Lohnkosten der Handwerkerleistung bei 6.000 Euro liegen. Bei einer typischen Wohnungsauflösung mit Lohnanteil von 1.500 bis 3.500 Euro liegt die tatsächliche Steuerersparnis zwischen 300 und 700 Euro — selten am Maximum.

Wichtig: Der Maximalbetrag von 1.200 Euro gilt für alle Handwerkerleistungen pro Jahr zusammen. Wer im selben Jahr noch andere Handwerkerleistungen in Anspruch genommen hat (z.B. Maler, Sanitär, Elektriker), muss diese Kosten in die Berechnung einbeziehen. Bei umfassenderen Maßnahmen wie einer Renovierung in Düsseldorf oder Modernisierung in Düsseldorf übersteigen die Lohnkosten häufig den Maximalbetrag — dann lohnt sich die Verteilung auf zwei Steuerjahre.

Was im Angebot der Räumungsfirma stehen muss.

Vor Auftragserteilung sollten Sie explizit nach einer Rechnung mit getrenntem Lohn- und Materialausweis fragen. Eine seriöse Firma stellt diese Rechnung selbstverständlich aus — Wucher-Anbieter ohne ordentliche Buchhaltung können das oft nicht. Das Angebot sollte mindestens fünf Positionen enthalten: Anfahrt mit Mannschaft (Lohnanteil), Räumungsarbeit pro Stunde oder pauschal (Lohnanteil), Maschineneinsatz wie Hebebühne oder Container-Verleih (zählt als Lohnnebenkosten), fachgerechte Entsorgung (nur Lohnanteil zählt) und Endreinigung (Lohnanteil absetzbar). Material wird gesondert ausgewiesen, weil es nicht absetzbar ist.

Schritt-für-Schritt: So machen Sie die Steuererklärung.

In der Einkommensteuererklärung tragen Sie die Räumungskosten in Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (früher: Anlage HHN) ein. Schritt 1: Lohnanteil der Rechnung addieren — Anfahrt, Räumung, Maschinen, Reinigung. Schritt 2: Tragen Sie die Summe in Zeile “Aufwendungen für Handwerkerleistungen” ein. Schritt 3: Belege als Anlage beifügen oder mindestens 10 Jahre aufbewahren — das Finanzamt kann Nachweise nachfordern. Schritt 4: Bei Erbschaft Anteilsverteilung beachten — bei mehreren Erben verteilt sich die Räumung anteilig und der Maximalbetrag gilt pro Steuerpflichtigem.

Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit.

Bei Erbschaft ohne Eigennutzung — kann ich trotzdem absetzen?

Nein. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt nur für selbstgenutzten Wohnraum. Bei Erbschaftsräumungen ohne anschließende Eigennutzung ist die Räumung steuerlich in der Regel nicht absetzbar — Ausnahme: wenn Sie die Wohnung anschließend selbst beziehen. Bei Vermietungsobjekten gelten andere Regeln (Werbungskosten), hier lohnt der Anruf beim Steuerberater.

Mein Rechnungsbetrag liegt bei 7.000 Euro — was ist absetzbar?

Wenn der Lohnanteil 4.500 Euro beträgt (typischer Anteil bei Räumungen), sind 20 Prozent davon = 900 Euro absetzbar. Da der Maximalbetrag 1.200 Euro beträgt, läge die Ersparnis bei 900 Euro. Bei Lohnanteil über 6.000 Euro wäre der Maximalbetrag von 1.200 Euro erreicht — der Rest verfällt im aktuellen Jahr.

Was zählt als “Handwerkerleistung” nach § 35a EStG?

Räumung, Reinigung, Reparatur, Wartung, Renovierung in selbstgenutzter Wohnung oder eigenem Haus. Auch Gartenarbeiten, kleine Reparaturen am Haus, Schornsteinfeger und Energieberater fallen darunter. Bei umfassenden Maßnahmen wie einer übergreifenden Sanierung in Düsseldorf sollte der Lohnanteil getrennt ausgewiesen werden.

Was passiert bei Bargeldzahlung?

Bargeld-Zahlung schließt die Steuerermäßigung explizit aus. § 35a EStG verlangt unbare Zahlung — Überweisung, Lastschrift oder EC-Karte. Wer in bar zahlt und die Räumung trotzdem absetzen will, riskiert eine Nachfrage durch das Finanzamt mit anschließender Aberkennung. Beauftragen Sie nur eingetragene Handwerker in Düsseldorf mit ordentlicher Rechnung und unbarer Zahlung.

Fazit.

Wer eine Haushaltsauflösung steuerlich absetzen will, kann 2026 bis zu 1.200 Euro pro Jahr direkt von der Einkommensteuerschuld zurückholen — Voraussetzung sind selbstgenutzter Wohnraum, getrennte Rechnung mit Lohnausweis und unbare Zahlung. Bei typischen Räumungsaufträgen liegt die Ersparnis zwischen 300 und 700 Euro. Beauftragen Sie eine eingetragene Fachfirma — etwa unsere Spezialisten für Entrümpelung in Düsseldorf — die transparente Rechnungen mit Lohnausweis erstellt. Bei umfassenderen Maßnahmen lohnt die Bündelung mit einer Modernisierung in Düsseldorf, weil sich die Steuerersparnis gleichmäßig über alle Handwerkerleistungen verteilt — eine koordinierende Baufirma in Düsseldorf stellt eine Gesamtrechnung aus, die das Steuermaximum optimal ausnutzt.

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